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   OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 2 D 4/20.NE   

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https://dejure.org/2021,12871
OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 2 D 4/20.NE (https://dejure.org/2021,12871)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.03.2021 - 2 D 4/20.NE (https://dejure.org/2021,12871)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. März 2021 - 2 D 4/20.NE (https://dejure.org/2021,12871)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Bebauungsplan, Antragsteller, Auslegung, Antragsbefugnis, Golfplatz, Fläche für Gemeinbedarf, Eigentum, Abwägung, Betreiberpflichten, Gefahr, überfliegende Golfbälle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bebauungsplan; Antragsteller; Auslegung; Antragsbefugnis; Golfplatz; Fläche für Gemeinbedarf; Eigentum; Abwägung; Betreiberpflichten; Gefahr; überfliegende Golfbälle

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Änderung eines Flächennutzungsplans um einen Golfplatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 2 B 1425/18

    Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB in einem Bebauungsplan

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 2 D 4/20
    Auf ihre Entwicklungsmöglichkeiten hatte die Antragsgegnerin jenseits hier weder geltend gemachter noch nach fast 10 Jahren auf der Basis einer unveränderten Baugenehmigung geführten Betriebes ersichtlicher oder gar naheliegender konkreter Planungen, zur planungsrechtlichen Irrelevanz lediglich denkbarer, aber nicht konkret absehbarer Erweiterungen und Änderungen vgl. allgemein OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2019 - 2 B 1425/18.NE -, BauR 2019, 1274 = juris Rn. 33, m. w. N., unabhängig davon jedenfalls dann keine besondere abwägungserhebliche Rücksicht zu nehmen, wenn hierfür - was hier allein in Rede steht - Dritteigentum ohne Rechtsgrund (weiter) in Anspruch genommen werden müsste.

    vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2019 - 2 B 1425/18.NE -, BauR 2019, 1274 = juris Rn. 32 ff., m. w. N., und Urteil vom 28. Dezember 2009 - 10 D 130/07.NE -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2020 - 2 B 661/20
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 2 D 4/20
    Soweit der vertretende Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung - einem Vortrag im Verfahren gleichen Rubrums 2 B 661/20 folgend - sinngemäß darauf verwiesen hat, mit der durch Komma abgetrennten Benennung von N. und O. N1.

    vgl. eingehend dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 2 B 661/20 -, juris (Verfahren gleichen Rubrums).

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 2 D 4/20
    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, juris Rn. 12.
  • OVG Niedersachsen, 23.03.2022 - 4 KN 252/19

    Aarhus-Konvention; Anstoßfunktion; Ausfertigung; Auslegung; Bekanntmachung;

    Die Antragstellerin zu 2., die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.03.2021 - 2 D 4/20.NE -, juris Rn 30 f. m.w.N.) ebenfalls einen Normenkontrollantrag stellen kann, kann geltend machen, durch die Bestimmungen der Verordnung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, soweit die Nutzungsbeschränkungen der Verordnung sich auf Flächen beziehen, die von ihr zur landwirtschaftlichen Nutzung gepachtet worden sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 2 D 67/19

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle gegen Bebauungsplan

    vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG NRW, Urteil vom 26. März 2021 - 2 D 4/20.NE - und Beschluss vom 28. März 2019 - 2 B 1425/18.NE -, BauR 2019, 1274 = juris Rn. 32 ff., m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2020 - 2 B 661/20
    Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch in dem beim beschließenden Gericht seit Januar 2020 anhängigen Normenkontrollverfahren (2 D 4/20.NE) die oben angeführte Formulierung selbstverständlich ebenso wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verstanden worden ist.
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